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Antonio möchte am nächsten Führungszirkel teilnehmen. Der Kurs (für UZH Mitarbeitende mit Führungsverant-wortung) ist kostenlos. Der Zeitbedarf ist 8 x 3 Stunden. Antonio arbeitet mit 100 %-Pensum, seine Vorgesetzte unterstützt vollumfänglich, dass Antonio am Führungszirkel teilnimmt und die jeweils drei Kurs-Stunden als bezahlte Zeit für Weiterbildung aufschreibt.
Was muss Antonio unternehmen?
Brigitte arbeitet mit 90 %-Pensum in einer Verwaltungsfunktion und möchte sich hinsichtlich ihrer Kommunikationsfähigkeiten weiterbilden. Sie schaut sich das Bildungsangebot des Kantons Zürich an und wählt den Kurs Schwierige Gespräche meistern. Dieser besteht aus zwei Kurstagen und kostet für sie als UZH-Mitarbeiterin CHF 500.
Was muss Brigitte unternehmen?
Christoph möchte den Studiengang CAS Leadership und Governance an Hochschulen an der UZH absolvieren. Er ist an der UZH mit Pensum 100 % angestellt. Dieser Studiengang ist öffentlich zugänglich und gilt daher als «externe Weiterbildung». Der vollständige CAS-Studiengang kostet für UZH-Angehörige CHF 8'900. Er umfasst (Beispiel: Durchführung 2024) 19 Präsenztage, aufgeteilt auf Freitage und Samstage; dazu gibt es Online-Klausuren, und es ist eine schriftliche Arbeit zu verfassen. Christoph hat die Aussicht, in einigen Jahren eine höhere Führungsfunktion zu übernehmen, daher unterstützt seine Vorgesetzte dieses Vorhaben und stuft es als einen Fall von «Interessegrad 2» ein.
Was muss Christoph unternehmen?
Doris ist als Quereinsteigerin zu einer Funktion als Personalverantwortliche in einer UZH-Organisationseinheit mit sehr vielen Mitarbeitenden gekommen und arbeitet in einem 100 % Pensum. Diese Arbeit gefällt ihr. Sie möchte vertieftes Fachwissen erwerben und sich zur «HR Fachfrau mit eidgenössischem Fachausweis» weiterbilden (Englisch: HR Specialist, Federal Diploma of Higher Education). Diese Berufsausbildung wird staatlich unterstützt, sofern sich Doris als Privatperson für den Kurs anmeldet und zum Zeitpunkt ihrer Prüfungs-Verfügung ihren steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz hat. Am Ende ihrer Weiterbildung kann sie vom Bund die Rückerstattung von 50 % der Kursgebühr beantragen. Doris ist gemäss § 7 Absatz 2 WBR verpflichtet, die Möglichkeit dieser sogenannten «Bundessubvention» auszuschöpfen. Dies bedeutet, dass sie die gesamten Kurskosten an die Ausbildungsinstitution selbst bezahlt und bei ihrer kostentragenden Organisationseinheit den Anteil der Kurs- und Prüfungskosten beantragt, die sie nicht vom Bund bekommt. Ihr Vorgesetzter bestimmt Interessegrad 1 für die Weiterbildung von Doris.
Was muss Doris unternehmen?