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Antonio möchte am nächsten Führungszirkel teilnehmen. Der Kurs (für UZH Mitarbeitende mit Führungsverant-wortung) ist kostenlos. Der Zeitbedarf ist 8 x 3 Stunden. Antonio arbeitet mit 100 %-Pensum, seine Vorgesetzte unterstützt vollumfänglich, dass Antonio am Führungszirkel teilnimmt und die jeweils drei Kurs-Stunden als bezahlte Zeit für Weiterbildung aufschreibt.
Was muss Antonio unternehmen?
Brigitte arbeitet mit 90 %-Pensum in einer Verwaltungsfunktion und möchte sich hinsichtlich ihrer Kommunikationsfähigkeiten weiterbilden. Sie schaut sich das Bildungsangebot des Kantons Zürich an und wählt den Kurs Schwierige Gespräche meistern. Dieser besteht aus zwei Kurstagen und kostet für sie als UZH-Mitarbeiterin CHF 500.
Was muss Brigitte unternehmen?
Christoph möchte den Studiengang CAS Leadership und Governance an Hochschulen an der UZH absolvieren. Er ist an der UZH mit Pensum 100 % angestellt. Dieser Studiengang ist öffentlich zugänglich und gilt daher als «externe Weiterbildung». Der vollständige CAS-Studiengang kostet für UZH-Angehörige CHF 8'900. Er umfasst (Beispiel: Durchführung 2024) 19 Präsenztage, aufgeteilt auf Freitage und Samstage; dazu gibt es Online-Klausuren, und es ist eine schriftliche Arbeit zu verfassen. Christoph hat die Aussicht, in einigen Jahren eine höhere Führungsfunktion zu übernehmen, daher unterstützt seine Vorgesetzte dieses Vorhaben und stuft es als einen Fall von «Interessegrad 2» ein.
Was muss Christoph unternehmen?
In dieser Vereinbarung wurde festgehalten, dass die UZH diese Weiterbildung mit Interessegrad 2 unterstützt. Die UZH übernimmt gemäss § 9 Abs. 2 WBR demnach 75 % der Weiterbildungskosten und/oder (aber nicht kumulativ) 75 % der für die Weiterbildung benötigten Arbeitszeit. Dies bedeutet: Die Summe der Prozent-Anteile an gewährter Arbeitszeit plus an Kurskosten muss total 75% ergeben.
Christophs Vorgesetzte bietet die Variante «halb-halb» an. 75% von CHF 8'900 sind CHF 6'675, 75% von 19 Kurstagen sind 14.25 Tage. Christoph ist einverstanden: jede Seite übernimmt CHF 3'337.50 Kurskosten und 7.125 Tage (zu 8:24 Stunden), also 7 Tage, eine Stunde und 3 Minuten Arbeitszeit. Die darüber hinaus zu deckenden Kosten und Kurszeiten übernimmt Christoph persönlich.
Weil Christoph mehr als 5 Arbeitstage für seine Weiterbildung bekommt, braucht er eine Verfügung. Nach Erhalt dieser Verfügung kann er sich verbindlich für die Weiterbildung anmelden.
Christoph sorgt dafür, dass für die Kursgebühr von CHF 8'900 zwei Rechnungen ausgestellt werden: Die Rechnung für die UZH über CHF 3’337.50 wird zulasten der Kostenstelle seiner Organisationseinheit ausgestellt. Christoph reicht sie gemäss dem Prozess Rechnungsbearbeitung | Finanzen | UZH ein. Im Kreditorenworkflow ergänzt der*die formelle Prüfer*in die Kontierung mit dem Sachkonto «Aus- & Weiterbildung» und der richtigen Kostenstelle. Die Rechnung für Christoph über den Restbetrag von CHF 5'562.50 (CHF 3'337.50 plus die privat zu tragenden 25% der Kurskosten) lautet auf seinen Namen, diese bezahlt er selbst.
Beim Ausfüllen des Vereinbarungs-Formulars wurde Christoph von seiner Vorgesetzten aufgeklärt, dass er zur Rückerstattung der von der UZH übernommenen Weiterbildungskosten verpflichtet ist, sollte er die Weiterbildung abbrechen (inkl. Nichtteilnahme an Prüfungen) oder vorzeitig die UZH verlassen (§§ 24-27 WBR). Das von Christoph im Formular eingetragene Abschlussdatum der Weiterbildung ist massgeblich für den Beginn der zweijährigen Frist dieser Rückerstattungsverpflichtung.
Christoph besucht den CAS und erfasst im Zeiterfassungssystem die von der UZH als Arbeitszeit angerechneten Stunden der Kurstage. Allfällige als Arbeitszeit angerechnete Kurstage am Samstag können bis zur insgesamt von der UZH gewährten Anrechnung als Arbeitszeit, als Arbeitszeit ohne Wochenendzuschlag als «Weiterbildung» erfasst werden; Christophs Vorgesetzte hat ihm dies in der Weiterbildungsvereinbarung ausdrücklich genehmigt.
Die Abschlussarbeit wird Christoph zu einem für seinen Arbeitsbereich direkt relevanten Thema schreiben. Deshalb wird er – wenn es soweit ist – in Absprache mit seiner Vorgesetzten voraussichtlich zusätzliche Arbeitszeit zur Verfügung gestellt bekommen.
Doris ist als Quereinsteigerin zu einer Funktion als Personalverantwortliche in einer UZH-Organisationseinheit mit sehr vielen Mitarbeitenden gekommen und arbeitet in einem 100 % Pensum. Diese Arbeit gefällt ihr. Sie möchte vertieftes Fachwissen erwerben und sich zur «HR Fachfrau mit eidgenössischem Fachausweis» weiterbilden (Englisch: HR Specialist, Federal Diploma of Higher Education). Diese Berufsausbildung wird staatlich unterstützt, sofern sich Doris als Privatperson für den Kurs anmeldet und zum Zeitpunkt ihrer Prüfungs-Verfügung ihren steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz hat. Am Ende ihrer Weiterbildung kann sie vom Bund die Rückerstattung von 50 % der Kursgebühr beantragen. Doris ist gemäss § 7 Absatz 2 WBR verpflichtet, die Möglichkeit dieser sogenannten «Bundessubvention» auszuschöpfen. Dies bedeutet, dass sie die gesamten Kurskosten an die Ausbildungsinstitution selbst bezahlt und bei ihrer kostentragenden Organisationseinheit den Anteil der Kurs- und Prüfungskosten beantragt, die sie nicht vom Bund bekommt. Ihr Vorgesetzter bestimmt Interessegrad 1 für die Weiterbildung von Doris.
Was muss Doris unternehmen?