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Die folgenden Regelungen gelten für alle Anstellungen an der UZH, ausser denjenigen der Professorinnen und Professoren, und unabhängig von der Finanzierungsquelle für Ihre Anstellungen. Die gesetzlichen Grundlagen bilden die §§ 10, 15, 16 PVO-UZH.
Anstellungen sind grundsätzlich unbefristet. Folgende Ausnahmen sind möglich:
Eine befristete Stelle endet mit Datum der Befristung. Es erfolgt keine Kündigung. Bitte beachten Sie aber, dass auch befristete Anstellungen beidseitig gekündigt werden können. Bei Ablauf einer befristeten Anstellung erfolgt der Austritt automatisch, wenn keine Verlängerung eingereicht wird. Die Vorgesetzten informieren ihre Mitarbeitenden frühzeitig über die Nichtverlängerung der Anstellung sowie über den bevorstehenden Austritt. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Anstellung verlängert wird, fragen Sie bitte frühzeitig Ihre/Ihren Vorgesetzten.
Befristete Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich für längstens ein Jahr zulässig und gelten nach dessen Ablauf als unbefristet. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis weiter verlängert, kann es die Wirkungen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses haben. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Anstellungsdauer und die Kündigungsfristen für Anstellungsverhältnisse mit Ausbildungscharakter oder mit aus anderen Gründen zeitlich beschränkten Aufgaben (Siehe oben). Mit der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ändert sich die gesamte Anstellungsdauer («Dienstjahre»). Diese ist relevant für die Kündigungsfristen sowie für Weiteres.