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Für gewisse familiäre Ereignisse oder für die Erledigung persönlicher Angelegenheiten wird bezahlter Urlaub im Umfang der notwendigen Zeit gewährt. Die gesetzlichen Grundlagen bilden die §§ 84ff der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO):
s. Gesetzliche Grundlagen und Anstellungsbedingungen
Die hierfür beanspruchte Arbeitszeit ist möglichst gering zu halten.
Ein unbezahlter Urlaub kann mit Zustimmung der vorgesetzten Person gewährt werden, sofern die betrieblichen Interessen es zulassen. Ein entsprechender Antrag muss so früh als möglich vor Beginn mittels einer Verfügung von der zuständigen personalverantwortlichen Person der Abteilung Personal eingereicht werden.
Ab einem unbezahlten Urlaub mit einer Dauer von mehr als einem Monat entfällt die Risikoversicherung der Pensionskasse (Tod und Invalidität). Diese kann die/der Mitarbeitende aber auf eigene Kosten weiterführen. Der entsprechende Antrag ist mittels Online-Formular spätestens einen Monat vor Beginn des unbezahlten Urlaubes bei der Pensionskasse (BVK oder VSAO) zu stellen. Bei einer Verzögerung des Antrags ist die Risikoversicherung nicht mehr möglich.
Formular «Antrag auf Weiterführung der Risikoversicherung» (BVK)*
Formular «Antrag auf Weiterführung der Risikoversicherung» (VSAO) (PDF, 98 KB)*
Der obligatorische Unfallschutz für Nichtberufsunfälle entfällt bei einem unbezahlten Urlaub nach 31 Kalendertagen. Mit einer sogenannten Abredeversicherung kann jedoch der Unfallschutz um bis zu sechs Monate verlängert werden. Dies ist empfehlenswert, wenn ein unbezahlter Urlaub von mehr als einem Monat geplant wird.
Weitere Informationen:
Merkblatt Unbezahlter Urlaub (PDF, 118 KB)
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