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Die Universität Zürich verpflichtet sich in ihrem «Verhaltenskodex Gender Policy» zu Arbeitsbedingungen, welche die Vereinbarkeit von Beruf und familiären Betreuungspflichten für Frauen und Männer fördern.
Die Universität Zürich bietet ihren Angestellten mit 100 %-Anstellung wie auch für Teilzeitbeschäftigte subventionierte Krippenplätze für ihre Kinder an. Entsprechende Anmeldungen sollten möglichst mit Beginn der Schwangerschaft erfolgen.
Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, kann der Beschäftigungsgrad von Frauen und Männern im Zusammenhang mit Elternschaft/Kinderbetreuung auf deren Antrag und im Einvernehmen mit der vorgesetzten Stelle reduziert werden. Eine Änderung des Beschäftigungsgrads setzt die Einwilligung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters voraus und sollte im Sinne der Gender Policy keine Auswirkungen auf Einstufung, Weiterbildung, Förderung etc. der betreffenden Person haben.
Bei Krankheit von Kleinkindern oder Kindern im schulpflichtigen Alter haben die Eltern für die Pflege die notwendige Zeit, jedoch höchstens 5 Arbeitstage pro Ereignis zugute (§ 85 c VVO). Die Eltern sind verpflichtet, ihr Möglichstes tun, um eine andere Betreuung zu organisieren, d.h. möglichst wenige Tage der Arbeit fern zu bleiben.