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Die Verordnung über die Promotion an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 1. Oktober 2018 ersetzt die Promotionsverordnung der Philosophischen Fakultät vom 8. Juli 2009.
Doktorierende, die vor Inkrafttreten dieser Promotionsverordnung mit ihrem Doktorat gemäss der Promotionsverordnung vom 8. Juli 2009 (siehe ganz unten) begonnen haben, können entweder in die neue Promotionsverordnung übertreten oder bis zum 31. Juli 2023 nach der alten Ordnung 2009 promoviert werden. In begründeten Fällen kann die Dekanin oder der Dekan eine Verlängerung dieser Frist gewähren. Ein erneuter Wechsel zur alten Ordnung ist ausgeschlossen.
Mehr Informationen zur Promotion an der Philosophischen Fakultät Doktorat und Graduiertenschule
Für organisatorische und administrative Fragen, kontaktieren Sie bitte unseren Doktoratskoordinator Sascha Völlmin.
Internationale Studierende: Bitte informieren Sie sich auch beim International Scholars Center.
Für fachliche Fragen kontaktieren Sie bitte Ihre Betreuungskommission / Professor*in.
Beachten Sie auch die Liste der offenen, vergebenen und abgeschlossenen Dissertations- und Habilitationsprojekte.
Es gibt keine eigentlichen Doktorats-Stipendien oder Graduiertenkollegs an der Universität Zürich. Doktoranden müssen daher selbst für ihre Finanzierung sorgen:
Für ein Doktorat sind in der Regel 4 bis 5 Jahre Vollzeitarbeit anzusetzen. Wenn auf eine Master- oder Lizenziatsarbeit in CL aufgebaut werden kann, sind evtl. 3 bis 4 Jahre genügend. Wenn daneben einer (nicht in engstem Zusammenhang mit dem Dissertationsprojekt stehenden, z.B. univeristätsexternen) Erwerbstätigkeit nachgegangen werden muss, verlängert sich die Zeit entsprechend, und die Erfolgsaussichten verschlechtern sich erfahrungsgemäss stark.
Wenn Sie sich für eine Promotion an der Universität Zürich interessieren, konsultieren Sie bitte zuerst den Leitfaden: How to PhD des Graduate Campus. Hier werden die allgemeinen Bedingungen und Voraussetzungen für das Promovieren an der Universität Zürich beschrieben.
Im folgenden finden Sie zusätzliche und fachspezifische Bestimmungen zur Promotionsordnung (ab HS 2018)
Zum Promotionsstudium im Fach Computerlinguistik und Phonetik kann zugelassen werden:
Auch wenn alle Bedingungen erfüllt sind, besteht kein Anspruch auf Zulassung.
Betreuer können zusätzliche Auflagen festlegen, welche Studierende während des Doktorats zwingend zu erfüllen haben.
Visumspflichtige Kandidaten müssen den Immigrationsbehörden der Schweiz gegenüber belegen können (mit Kontoauszügen von Banken etc.), dass sie während der Dauer des Doktoratsstudiums (mind. 4 Jahre) ihren Lebensunterhalt in der Schweiz aus eigenen Mitteln bestreiten könnten. (Die Lebenshaltungskosten in Zürich sind relativ hoch - unter CHF 36'000 pro Jahr wird es kaum gehen).
Anrechenbar sind alle Doktoratsmodule der UZH gemäss VVZ. Zudem ist es grundsätzlich möglich, jedes MA-Modul ans Doktorat anzurechnen.
Zusätzlich zu den UZH-Modulen angerechnet werden können:
Externe anrechenbare Veranstaltungen sind:
In den meisten Fällen braucht es dazu eine Teilnahmebestätigung oder ein Transcript einer anderen Uni.
Es gibt keine Mimimal- oder Maximalzahl ECTS Überfachl. Kompetenzen, es gibt nur eine Mindestanzahl an fachlichen ECTS (8 ECTS).
Das Doktorat nach Promotionsverordnung wird geregelt durch: